Bei der Beantwortung von gerichtlichen Fragestellungen zum Sorge- und Umgangsrecht ist es mein Ziel, zwischen den Eltern ein einvernehmliches Konzept zu erarbeiten. Eltern sollen für die Bedürfnisse ihrer Kinder vor dem Hintergrund der Trennungsproblematik sensibilisiert werden.
Es ist ein Ziel, Kindern beide Eltern zu erhalten, sofern keine Aspekte einer Kindeswohlgefährdung dem entgegenstehen.
Ist es den Eltern nicht möglich, ein einvernehmliches Konzept hinsichtlich einer zukünftigen Sorge- oder Umgangsregelung zu erarbeiten, stellen u. a. Elterngespräche und Interaktionsbeobachtungen wesentliche Methoden der Diagnostik dar.
Bei der Beantwortung von gerichtlichen Fragestellungen zur Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und Rückführung von Kindern in ihre Familien (§ 1632 BGB) sind die Alternativen Herausnahme und Verbleib in der Familie bzw. Rückführung hinsichtlich der Risiken für die Kinder gegeneinander abzuwägen.
Der Begriff Erziehungsfähigkeit ist hierbei nicht als generell vorhandene oder nicht vorhandene Persönlichkeitseigenschaft oder Fähigkeit der Eltern zu betrachten, sondern muss immer in Relation zu dem jeweiligen Kind gesehen werden. Es sind der individuelle Förderbedarf des Kindes, die Beziehungsstruktur zwischen Kind und seinen Eltern, die Bereitschaft, Fähigkeit und die Möglichkeit der Eltern zur Förderung dieses Kindes zu berücksichtigen.